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Lune Jancke - Grafik Design

 

Inhaltlich verantwortlich:
 
Lune Jancke
Grafik Design
Rheydterstr. 301
41464 Neuss

Telefon: +49 21 31 84 46 0
E-Mail: lune.jancke(at)t-online.de
Internet: www.lune-jancke.de

Ust-IdNr.: DE119232037

Webdesign: Lune Jancke

Fotos: Axel Kranz, Beate Langels, Lune Jancke u.a.



Haftungshinweis: Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Inhalte externer Links. Für den Inhalt der verlinkten Seiten sind ausschließlich deren Betreiber verantwortlich.

 

Layout und Gestaltung dieser Präsenz sowie die enthaltenen Fotos und Informationen sind gemäss dem Urheberrechtsgesetz geschützt. Das ist auch zu beachten, wenn auf diesen Internetseiten erscheinende Materialien Dritter zur Informationsgewinnung verwendet oder kopiert werden.

 

Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr. Eine Haftung für Schäden, die sich aus der Verwendung der veröffentlichten Inhalte ergeben, ist ausgeschlossen.

 

 

Lune Jancke - Fotografie

NUTZUNGSBEDINGUNGEN

 

Der Kunde erwirbt, wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde oder bei Mehrfachnutzung lediglich ein einfaches Nutzungsrecht. Dieses Nutzungsrecht erwirbt der Kunde mit vollständiger Bezahlung. Jegliche Weitergabe von Nutzungsrechten an Dritte, ist ohne vorherige schriftliche Genehmigung untersagt. Das Copyright liegt immer bei der Fotografin.

 

Die von mir gemachten Fotos sind grundsätzlich nur für die mit mir vorher vereinbarte Verwendung des Auftraggebers bestimmt (eigener Gebrauch). Jede darüber hinaus gehende Veröffentlichung (Fachzeitschriften, Tageszeitungen, Broschüren, Internet usw.) bedarf meiner vorherigen schriftlichen Genehmigung (z.B. per E-Mail) und ist honorarpflichtig.

Die Nutzung aller von mir gemachten Fotos bei Facebook oder ähnlichen Internetportalen, ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung gestattet. Ausnahmen von den in diesem Absatz aufgeführten Einschränkungen der Weitergabe meiner Fotos sind nur bei vorher vereinbarter und bezahlter Mehrfachnutzung gestattet.

 

Alle Fotos sind so zu speichern, zu kopieren oder zu versenden, dass die von mir erstellten zum jeweiligen Bild gehörenden Dateiinformationen und Copyrightvermerke mit den Bilddaten verknüpft bleiben. Zu jedem, egal in welcher Form, veröffentlichten Foto gehört immer der Urhebervermerk “Foto Lune Jancke” oder “www.lune-jancke.de” und ein Belegexemplar zu adressieren an Lune Jancke.

Die von mir eingesetzten Copyright-Vermerke im Bild, die in jedem Fall sichtbar bleiben müssen, ersetzen nicht den notwendigen Fotovermerk zu jedem veröffentlichten Foto.

 

Der Fotografin steht das Urheberrecht an allen von ihnen gemachten Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes zu. Eine Verletzung dieser Rechte berechtigt zum Schadensersatz.

 

Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge und die dadurch eventuell verletzten Rechte abgebildeter Personen.

 

 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Lune Jancke - Grafik Design


1. URHEBERSCHUTZ UND NUTZUNGSRECHTE

1.1. Regelfall: das Auftragswerk
Der einem Grafik-Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegestand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.

1.2. Die Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen) des Grafik-Designers sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

1.3. Ohne Zustimmung des Grafik-Designers dürfen seine Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.

1.4. Die Werke des Grafik-Designers dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber / Verwerter mit der Zahlung des Regelhonorars.

1.5. Wiederholungsnutzungen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt) sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung des Grafik-Designers.

1.6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung des Grafik-Designers.

1.7. Über den Umfang der Nutzung steht dem Grafik-Designer ein Auskunftsanspruch zu.


2. HONORAR

2.1. Entwurf und Werkzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheiltiche Leistung. Für diese Leistung berechnet der Grafik-Designer
a. das Regelhonorar für die genutzte Entwurfsarbeit
b. das Werkzeichnungshonorar

2.2. Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnet der Grafik-Designer ein Abschlagshonorar.

2.3. Die Berechnung der Honorare richtet sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, nach den Honorarempfehlungen des AGD (Allianz deutscher Designer).

2.4. Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.

2.5. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf das Honorar; sie begründen auch kein Miturheberrecht, es sei denn, daß dies ausdrücklich vereinbart worden ist.

2.6. Die Honorare sind bei Ablieferung der Arbeiten fällig; sie sind ohne Abzug zahlbar. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann der Grafik-Designer Abschlagszahlungen entsprechend dem erbrachten Arbeitsaufwand verlangen.

2.7. Ausfallhonorar: Wenn eine Buchung kurzfristig abgesagt wird, ist ein Ausfallhonorar zu zahlen (50% bei einer Absage bis zu einer Woche vor Buchungsbeginn, 75% bei einer Absage unter einer Woche vor Buchungsbeginn).


3. ZUSATZLEISTUNGEN, NEBEN- UND REISEKOSTEN

3.1. Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen (Manuskriptstudium, Produktions-überwachung u.a.) werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.

3.2. Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technischen Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz) sind zu erstatten.

3.3. Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber / Verwerter zwecks Durchführung des Auftrages oder der Nutzung erforderlich sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.

3.4. Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen, Modelle) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung (z.B. Lithografie, Druckausführung, Versand) nimmt der Grafik-Designer nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber / Verwerter getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.

3.5. Soweit der Grafik-Designer auf Veranlassung des Auftraggebers / Verwerters Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber / Verwerter den Grafik-Designer von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.

3.6. Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten.


4. EIGENTUMSVORBEHALT UND VERSENDUNGSGEFAHR

4.1. An den Arbeiten des Grafik-Designers werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.

4.2. Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt an den Grafik-Designer zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.

4.3. Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers / Verwerters.


5. KORREKTUR UND PRODUKTIONSÜBERWACHUNG

5.1. Vor Produktionsbeginn sind dem Grafik-Designer Korrekturmuster vorzulegen.

5.2. Die Produktion wird vom Grafik-Designer nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist der Grafik-Designer ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.


6. HAFTUNG

6.1. Eine Haftung für die wettbewerbs- und zeichenrechtliche Zulässigkeit seiner Arbeiten wird vom Grafik-Designer nicht übernommen; gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit.

6.2. Der Auftraggeber / Verwerter übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.

6.3. Soweit der Grafik-Designer auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungsbringer.

6.4. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber / Verwerter. Delegiert der Auftraggeber / Verwerter im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an den Grafik-Designer, stellt er ihn von der Haftung frei.

6.5. Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz ist eine Haftung des Grafik-Designers nicht ausgeschlossen.


7. BELEGEXEMPLARE

Von vervielfältigten Werken sind dem Grafik-Designer mindestens 10 ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die er auch im Rahmen seiner Eigen-werbung verwenden darf.


8. GESTALTUNGSFREIHEIT

8.1. Für den Grafik-Designer besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.

8.2. Die dem Grafik-Designer überlassenen Vorlagen (z.B., Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, daß der Auftraggeber/ Verwerter zur Verwendung berechtigt ist.


9. ERFÜLLUNGSORT

Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Grafik-Designers.


10. UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen läßt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit wie möglich verwirklicht.

 

 

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